Antrag der Fraktion der freien Bürgervereinigung Gernsbach zu
Tagesordnungspunkt ... der öffentlichen Gemeinderatssitzung des
Gemeinderats der Stadt Gernsbach am 08.10.2007
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Knittel,
die Fraktion der freien Bürgervereinigung Gernsbach stellt bezüglich
des unter Tagesordnungspunkt …. der öffentlichen Gemeinderatssitzung
des Gemeinderats der Stadt Gernsbach zu behandelnden Antrags der
Initiative Bürger für Gernsbach ein Bürgerbegehren gemäß § 21 Abs. 3
Gemeindeordnung (GO) durchzuführen, folgenden...
ANTRAG:
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Der Gemeinderat der Stadt Gernsbach möge beschließen, dass der von der Initiative Bürger für Gernsbach mit Schreiben vom 27.08.2007 gestellte Antrag für das „neue Konzept für die Innenstadt-Mitte (Antrag der Fraktion Bürgervereinigung Gernsbach vom 28.06.2007) für zulässig erklärt wird.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, gemäß § 21 Abs. 5 GO in Verbindung mit § 40 Kommunalwahlgesetz (KomWG) das Bürgerbegehren durchzuführen.
Wir bitten Sie höflich, über diesen Antrag im Rahmen der Abstimmung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens der Initiative für Bürger für Gernsbach zuerst abzustimmen, da nach unserer Auffassung unser Beschlussvorschlag gegenüber dem Vorschlag der Verwaltung, den Antrag auf Durchführung des Bürgerbegehrens für unzulässig zu erklären, der weitergehende ist.
Begründung des Antrags
Der Antrag der Initiative für Bürger für Gernsbach vom 27.08.2007 über das vom 16.07.2007 vom Gemeinderat abgelehnte neue Konzept für die Innenstadt-Mitte ein Bürgerbegehren gemäß § 21 Abs. 3 GO durchzuführen, ist in jeder Hinsicht zulässig.
Gemäß § 21 Abs. 3 GO kann die Bürgerschaft über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, einen Bürgerentscheid beantragen. Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten 3 Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden, richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von 6 Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.
Alle die oben genannten Voraussetzungen liegen vor:
Bei dem neuen Verkehrskonzept für die Innenstadt-Mitte –das in der Gemeinderatssitzung am 16.07.2007 (Antrag der Fraktion Freie Bürgervereinigung Gernsbach vom 28.06.2007) behandelt wurde- handelt es sich eindeutig um eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist.
Dies zeigt sich schon daran, dass der Gemeinderat der Stadt Gernsbach in mehreren Sitzungen das Verkehrskonzept und Sanierungskonzept für die Innenstadt-Mitte beraten hat (Sitzungen des Gemeinderats am 22.05.2006, 09.10.2006 und 16.07.2007). Nach der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GO) ist der Gemeinderat für Fragen der konzeptionellen Gestaltung der Gemeinde eindeutig zuständig.
Ein Bürgerbehren ist auch über die Frage der konzeptionellen Gestaltung der Innenstadt-Mitte in den letzten 3 Jahren nicht durchgeführt worden. Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens ist auch schriftlich eingereicht worden –Schreiben der „Initiative für Bürger für Gernsbach“ vom 27.08.2007.
Das Bürgerbegehren ist auch innerhalb von 6 Wochen nach der Bekanntgabe des „letzten“ Beschlusses des Gemeinderats eingereicht worden.
Maßgebend für die 6-Wochenfrist ist die Frage, wann der Gemeinderat zuletzt über die Frage, die Gegenstand des Bürgerbegehrens sein soll, abgestimmt hat.
Dies war eindeutig der Beschluss des Gemeinderats vom 16.07.2007.
In dieser Gemeinderatssitzung vom 16.07.2007 hat sich der Gemeinderat intensiv –aufgrund des von unserer Fraktion gestellten Antrags vom 28.06.2007- das bisher vom Gemeinderat beschlossene Verkehrskonzept zu verwerfen, stattdessen ein völlig anderes Verkehrskonzept zu beschließen (neue Konzeption für Innenstadt-Mitte) intensiv mit dem Verkehrskonzept für die Innenstadt-Mitte auseinander gesetzt.
Nach der dazu ergangenen Literatur und Rechtsprechung (vergl. dazu Kommentar Aide/Faiß/Waibel/Stehle, Kommunalverfassungsrecht B-W § 21, S. 137, Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 13.04.1993, AZ: 1 S 1076/92) ist ein Bürgerbegehren über wiederholte Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats über die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder Aufhebung einer Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde auch dann zulässig, wenn der letzte Beschluss aufgrund einer nochmaligen Sachdiskussion im Gemeinderat gefasst wurde.
Dies war vorliegend der Fall, da sich der Gemeinderat –aufgrund des von uns gestellten Antrags auf Verwerfung der bisherigen Verkehrskonzeption der Innenstadt-Mitte nochmals mit dem Thema Verkehrskonzeption intensiv und ausführlich befasst hat.
Aus dem oben angegebenen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 13.04.1993 (AZ: 1 S 1076/92) darf folgendermaßen zitiert werden:
„Befasst sich demnach das repräsentative Gemeinderatsorgan erneut aufgrund sachlicher Prüfung mit einer wichtigen Gemeindeangelegenheit und fasst darüber Beschluss, so eröffnet er damit (erneut) die Möglich der aktiven Beteiligung der Bürger durch ein Bürgerbegehren. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, durch den Bürgermeister oder eine qualifizierte Mehrheit des Gemeinderats könne jederzeit eine bereits durch Gemeinderatsbeschluss entschiedene wichtige Angelegenheit erneut auf die Tagesordnung des Gemeinderats gesetzt werden und damit bei Beschlussfassung ein Bürgerbegehren initiiert werden. Denn im Gemeinderat kann durch Anträge zur Geschäftsordnung mehrheitlich eine sachliche Beschlussfassung verhindert und damit der durch die frühere Beschlussfassung eingetretene Rechtszustand aufrechterhalten werden.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht darauf an, ob der frühere Gemeinderatsbeschluss aufgehoben wurde oder obsolet geworden ist. Gemeinderatsbeschlüsse erwachsen grundsätzlich nicht in Rechtskraft und können in der Regel jederzeit durch den Gemeinderat aufgehoben oder geändert werden. Sie können demnach auch durch Gemeinderatsbeschlüsse aufgrund eines Bürgerentscheids geändert werden.“ (Zitat ende)
Die von der Verwaltung im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses bezüglich der Behandlung des Bürgerbegehrens der „Initiative für Bürger für Gernsbach“ vertretene Auffassung, das Bürgerbegehren sei „formal unzulässig“, da die maßgebenden Beschlüsse des Gemeinderats bereits am 22.05.2006 und 09.10.2006 gefasst worden seien, ist abwegig.
Das Bürgerbegehren ist auch nicht deswegen unzulässig, weil die Frage, die durch das Bürgerbegehren geklärt werden soll, unter den „Negativkatalog“ des § 21 Abs. 2 Ziff. 6 GO fallen könnte –was- wie dargelegt wird, nicht der Fall ist.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 6 GO findet ein Bürgerentscheid über Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften nicht statt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 21 Abs. 2 GO in mittelbarem Zusammenhang mit § 21 Abs. 1 GO steht.
Danach kann der Gemeinderat mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, der Entscheidung der Bürger unterstellt wird (Bürgerentscheid).
Davon unabhängig zu sehen ist indes das Bürgerbegehren gemäß § 21 Abs. 3 GO.
In § 21 Abs. 3 GO findet sich kein Hinweis darauf, dass auf ein Bürgerbegehren der Negativkatalog des § 21 Abs. 2 GO anzuwenden ist.
Auch in der entsprechenden Kommentierung zur Gemeindeordnung (vergl. insoweit Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bzw. die Kommentierung Aide/Faiß/Waibel/Stehle Kommunalverfassungsrecht B-W) wird nicht darauf hingewiesen, dass ein Bürgerbegehren gemäß § 21 Abs. 3 GO gleichfalls dem Negativkatalog des § 21 Abs. 2 GO unterliegt.
Selbst wenn es der Fall wäre, dass ein Bürgerbegehren gemäß § 21 Abs. 3 GO auch den Schranken des § 21 Abs. 2 GO unterliegt, so kann auch dies nicht dazu führen, dass das Bürgerbegehren unzulässig wäre.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 6 GO findet ein Bürgerentscheid nicht über Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften statt.
Diese Vorschrift ist eng auszulegen.
Insoweit wäre die in dem Bürgerbegehren gestellte Frage bezüglich der Neufassung des Verkehrskonzepts daran zu prüfen, ob § 21 Abs. 2 Ziff. 6 GO auf das vom Gemeinderat beschlossene Verkehrskonzept und Sanierungskonzept Anwendung findet.
Dies ist eindeutig nicht der Fall.
Das vom Gemeinderat der Stadt Gernsbach beschlossene Verkehrskonzept und Sanierungskonzept geht weit über das hinaus, was unter den Begriffen Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften zu subsumieren ist.
Wie der Bürgermeister der Stadt Gernsbach selbst mehrfach in den öffentlichen Gemeinderatssitzungen betont hat, geht es ihm bei der Beratung und Beschlussfassung für das Verkehrskonzept der Innenstadt-Mitte über eine generelle Entscheidung, wie die Innenstadt-Mitte zukünftig auszusehen hat, Stichwort: „Öffnung der Stadt zum Fluss“.
Das Verkehrskonzept und Sanierungskonzept der Stadt Gernsbach umfasst weit mehr als Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften. Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften sind nur ein geringer Teil des vom Gemeinderat der Stadt Gernsbach beschlossenen Verkehrskonzept „Innenstadt-Mitte“. Investitionen in Millionenhöhe sind notwendig, Neubau und Umbau von Straßen, Neuregelung der Verkehrsbeziehungen in der Innenstadt-Mitte, Abriss von Gebäuden, etc.. Die Rechtsbegriffe „Bauleitpläne“ und „örtliche Bauvorschriften“ enthalten –wie bereits dargelegt- erheblich weniger Regelungen und können insbesondere dem vom Gemeinderat der Stadt Gernsbach beschlossenen Verkehrskonzept „Innenstadt-Mitte“ auch nicht ansatzweise gerecht werden.
Auch die übrigen Bedingungen für die Durchführung eines Bürgerbegehrens sind erfüllt.
Die notwendige Anzahl der Unterschriften ist beigebracht, ein Finanzierungskonzept ist erarbeitet worden und es ist ein Vorschlag erbracht worden, der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Insoweit ist das von der Initiative für Bürger für Gernsbach beantragte Bürgerbegehren gemäß § 21 Abs. 3 GO in jeder Hinsicht zulässig.
Der Gemeinderat möge daher beschließen, dass das Bürgerbegehren für zulässig erachtet wird.
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