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Pressemitteilung der Freien Bürgervereinigung Gernsbach
Freie Bürger: Bürgerbegehren ist zulässig
Gemeinderat hat in der Beurteilung der Zulässigkeit keinen Ermessensspielraum

Anlage zum Antrag der Fraktion der Freien Bürgervereinigung Gernsbach vom 22.09.2007:

Pressemitteilung der Freien Bürgervereinigung Gernsbach

Freie Bürger: Bürgerbegehren ist zulässig
Gemeinderat hat in der Beurteilung der Zulässigkeit keinen Ermessensspielraum

Nach Kenntnisnahme der Position des Bürgermeisters , der das Bürgerbegehren der Initiative „Bürger für Gernsbach“ aus formellen und materiellen Gründen für unzulässig betrachtet, bestand innerhalb der Fraktion der Freien Bürger Einigkeit, dass aufgrund der Wichtigkeit des Themas für die Weiterentwicklung unserer Stadt, sowie insbesondere aufgrund der großen Beteiligung der Bevölkerung –2150 Unterschriften sprechen eine deutliche Sprache- eine weitergehende juristische Beurteilung notwendig ist.

Wir haben daher, um eine fundierte juristische Beurteilung zu ermöglichen, um eine Vertagung der Beschlussfassung ersucht. Dem wurde entsprochen, so dass die Beschlussfassung nun am 8.10.2007 stattfinden soll.

Das erste Gespräch mit einem Fachanwalt ergab neue Fakten, die uns veranlassten, in der Gemeinderatsitzung am 24.09.2007 den Antrag einzureichen, der Gemeinderat möge beschließen, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären und den Bürgermeister zu beauftragen, einen Bürgerentscheid durchzuführen.

Mittlerweile liegt uns die durch den Juristen verfasste schriftliche Begründung unseres Antrags vor. Diese Unterlage wurde in dieser Woche an die Kollegen  Gemeinderäte weitergeleitet.

Wir sind aufgrund dieses juristischen Gutachtens überzeugt, dass das Bürgerbegehren sowohl aus formellen, als auch aus materiellen Gründen für zulässig erklärt werden muß:

Formelle Zulässigkeit:
Nach §21 Abs. 3 GO muß ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluß des Gemeinderats richtet, innerhalb von 6 Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Der Bürgermeister argumentiert, dass die maßgeblichen Beschlüsse nicht am 16.07.2007, sondern am 09.10.2007 gefaßt wurden, und somit die Frist von diesem Zeitpunkt gerechnet würde.

Tatsächlich und dies ist durch ein Urteil des VGH Baden-Württemberg belegt, ist maßgebend für die 6-Wochenfrist die Frage, wann der Gemeinderat zuletzt über die Frage, die Gegenstand des Bürgerbegehrens sein soll, abgestimmt hat. Dies war eindeutig der 16.07.2007. In dieser Gemeinderatsitzung hat sich der Gemeinderat intensiv aufgrund unseres Antrags vom 28.06.2007 mit der neuen Konzeption für  Innenstadt-Mitte auseinandergesetzt.
Nach der dazu ergangenen Literatur und Rechtsprechung ist ein Bürgerbegehren über wiederholte Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats auch dann zulässig, wenn der letzte Beschluß aufgrund einer nochmaligen Sachdiskussion im Gemeinderat gefasst wurde. Dies war vorliegend der Fall. Daher ist die formelle Zulässigkeit gegeben.

Materielle Zulässigkeit:
Gemäß §21 Abs.2 Ziff.6GO findet ein Bürgerentscheid nicht über Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften statt. Diese Vorschrift ist eng auszulegen und bezieht sich auf das formalisierte Bauplanungsverfahren. Grundsatzentscheidungen zu Gemeindeentwicklung sind nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Insoweit wäre die in dem Bürgerbegehren gestellte Frage bezüglich der Neufassung der Konzeption Innenstadt-Mitte daran zu prüfen, ob §21Abs.2 Ziff.6GO auf das vom Gemeinderat beschlossene Verkehrs-und Sanierungskonzept Anwendung findet.

Dies ist eindeutig nicht der Fall. Das vom Gemeinderat der Stadt Gernsbach beschlossene Verkehrskonzept und Sanierungskonzept geht weit über das hinaus, was unter den Begriffen Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften zu subsumieren ist. Auch Bürgermeister Dieter Knittel hat in öffentlicher Gemeinderatsitzung mehrfach erklärt, es geht ihm bei der Beratung und Beschlussfassung um eine generelle Entscheidung wie unsere Innenstadt aussehen soll (Stichwort: Öffnung der Stadt zum Fluß).  Das Bürgerbegehren ist somit materiell zulässig.

Die übrigen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodaß der Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig erklären muß.

Die von der CDU in ihrer Pressemitteilung vom 02.10.2007  gemachte Aussage „die Bürger seien nicht hinreichend aufgeklärt“ entbehrt jeder Grundlage.

Tatsächlich gibt es wohl kein Thema in der Geschichte der Stadt Gernsbach, das so ausführlich im Gemeinderat besprochen, in der Bevölkerung diskutiert, in der Presse behandelt, durch Internet, Flyer, Schautafeln veranschaulicht wurde wie die Konzeption Innenstadt-Mitte. Jeder interessierte Bürger ist über die Konsequenzen der verschiedenen Konzepte im Bilde ,eine objektive Meinungsbildung ist gewährleistet.

Die Fraktion der Freien Bürger hofft dass sich die anderen Fraktionen am kommenden Montag unserer Argumentation anschließen werden und das Bürgerbegehren  für zulässig erklären werden.

Wir sind mit der CDU einig, dass weitere Verzögerungen für die Entwicklung unserer Stadt schädlich sind. Dennoch sind Gemeinderatsentscheidungen mit einer dünnen Mehrheit von einer Stimme nicht geeignet, stabile zukunftsfähige Entscheidungen zu treffen. Der Bürgerentscheid bietet uns die Chance auf breiter Basis eine von der Bürgerschaft getragene Entscheidung zu erhalten, in welche Richtung sich unsere Stadt entwickeln soll. Ich möchte heute bereits signalisieren, dass die Freien Bürger das Votum eines Bürgerentscheides umfänglich mittragen werden.