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§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Freie Bürgervereinigung Gernsbach e.V. und hat seinen Sitz in Gernsbach. Zustellanschrift ist die jeweilige Adresse des / der 1.Vorsitzenden.

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§ 2 Vereinszweck
Zweck der Freien Bürgervereinigung Gernsbach e.V. ist die Förderung des gemeinschaftlichen Lebens der Stadt Gernsbach und die Vertretung der Interessen ihrer Bürger, frei von politischen und konfessionellen Bindungen.

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§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle Einwohner der Stadt Gernsbach einschließlich der eingemeindeten Stadtteile werden. Verliert ein Mitglied die Stellung eines Einwohners der Stadt, so erlischt die Mitgliedschaft nicht.

2. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag). Über Aufnahme entscheidet der Vorstand . Die Zustellung der Satzung und der Bestätigung über die Aufnahme begründet die Mitgliedschaft.

3. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt aus dem Verein
c) Ausschluss

zu b) Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres eingehalten werden muss.

zu c) Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes wird vom Vorstand beschlossen. Im Falle einer Interessenkollision oder Befangenheit ist die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss des Vereinsmitgliedes befugt.

Ausschlussgründe sind u.a.:

1. Verhalten und Handlungswesen eines Mitglieds, die nicht mit den Zielen der Vereinigung in Einklang stehen. Vor Ausschluss ist das Mitglied durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung anzuhören.

2. Zahlungsrückstände hinsichtlich der Beitragszahlung für mindestens zwei fällige Jahresbeiträge, sofern die Jahresbeiträge mindestens jeweils einmal angemahnt wurden.

3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele oder in andere Weise in besonderem Maße verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und endet entsprechend der Mitgliedschaft.

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§ 4 Beiträge
1. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, der grundlegend zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten und Wahlkampf kosten des Vereins dient. Die Beiträge werden von den Mitgliedern durch Zahlungsaufforderung, Rechnung oder durch Bankeinzug am Anfang des Geschäftsjahres im voraus erhoben. Der Mitgliederbeitrag ist durch Überweisung oder Bankeinzug auf die:

Sparkasse Rastatt Gernsbach
BLZ: 66550070
KTO. Nr.: 60039864

kostenfrei an den Verein einzubezahlen.

2. Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt z.Zt. 15,00 EUR. Jährliche Anpassungen, die durch Änderungen der Verwaltungskosten oder Wahlkampfkosten bedingt sind, können vom Vorstand vorläufig bis zu 20 % des gültigen oder letztmalig erhöhten Beitrags beschlossen werden. Über diesen Beschluss nicht bestätigt, so ist ein Beitragsguthaben an das Mitglied zu erstatten. Weitergehende Erhöhungen bedürfen in jedem Fall eines vorherigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.

3. Vereinsmitglieder, die in den Gemeinderat gewählt und dort tätig sind, sind verpflichtet, einen Teil der zu beanspruchenden und von der Stadt Gernsbach bezahlten Sitzungsgelder abzuführen, damit dem Verein Geldmittel zur Finanzierung des Gemeindewahlkampfes zur Verfügung stehen. Die Höhe des abzuführenden Anteils beschließt die Fraktion der Freien Bürgervereinigung für die Wahlperiode im voraus. Kommt eine einstimmige Entscheidung der Fraktionsmitglieder nicht zustande , so ist die nächste Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Höhe des Abführungsbeitrages berufen. Zum jetzigen Zeitpunkt beträgt der abzuführende Betrag 30,68 EUR je Quartal für jedes Fraktionsmitglied.

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§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

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§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien der gesamten Vereinstätigkeit und auf Antrag endgültig über alle Vereinsangelegenheiten. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im ersten Quartal nach schriftlicher Einladung statt. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen und eine Tagesordnung enthalten. Eine Bekanntgabe in der örtlichen Presse soll zusätzlich erfolgen.

Neben den im Gesetz vorgesehenen Aufgabenbereichen entscheidet die     Mitgliederversammlung insbesondere über

- Wahl des Wahlleiters
- Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Mitgliederbeitragshöhe

2. Sonstige Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand mehrheitlich unter Angabe eines Grundes beantragt oder ein viertel aller Mitglieder einen Einberufungsantrag für eine zusätzliche Mitgliederversammlung dem Vorstand vorlegt.

3. Anträge zur Jahreshauptversammlung sollen mindestens fünf Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind in der Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsanträge zulässig, wenn die Änderung keine Erweiterung der Tagesordnung herbeiführt, die von erheblicher Bedeutung ist. Neuwahlen, Nachwahlen, Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Ausschluss von Mitgliedern können nicht im Wege der Ergänzung der Tagesordnung auf der gleichen Mitgliederversammlung entschieden werden.

4. Jede satzungsgem. Einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung kein anderes Stimmverhältnis vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag abgelehnt. Wahlen und Entscheidungen können öffentlich oder geheim erfolgen. Stellt ein Mitglied einen Antrag auf schriftliche geheime Wahl oder Entscheidung, so muss diesem Antrag gefolgt werden. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Vorsitzenden, bzw. dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift soll zur Genehmigung in der nächsten Mitgliederversammlung ausgelegt werden.

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§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:

- dem 1.Vorsitzenden
- dem stellvertr. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassierer

Vorstand kann jedes ordentliche Mitglied sein, solange es Einwohner von Gernsbach oder eingemeindeten Stadtteilen ist.

2. Diese Vorstandmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wobei die Mitwirkung des ersten Vorsitzenden und / oder des stellvertretenden Vorsitzenden zwingend vorgeschrieben ist.

Im Sinne eines erweiterten Vorstandes sind die gewählten und tätigen Fraktionsmitglieder der Freien Bürgervereinigung als Beiräte an den Vorstandssitzungen teilnahmeberechtigt.

3. Die Wahl des Vorstandes gem. § 7 I. dieser Satzung erfolgt auf 2 Jahre. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, soweit nicht durch Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist. Eine Übertragung von Aufgaben des Vorstandes auf Mitglieder ist zulässig, soweit die Vertretungsbefugnis nicht berührt ist und schwerwiegende Gründe nicht entgegenstehen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beiräte besitzen Stimmrecht. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der Stellvertretende Vorsitzende binnen 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung einer Vorstandssitzung kann mündlich oder schriftlich erfolgen und soll eine Tagesordnung beinhalten.

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Über Beschlüsse und Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu führen, die vom Schriftführer oder Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll in der nächstfolgenden Vorstandssitzung geprüft und vom Vorstand genehmigt werden. Eine Änderung des Protokolls ist nur auf Protokollberichtigungsantrag durch Vorstandsentscheidung möglich.

6. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Für Ausgaben des Vereins bis zur Höhe von 500,00 EUR ist der Kassier in Abweichung zu § 7 Abs. 2 alleine Vertretungsberechtigt und erhält insoweit eine Bankvollmacht.

7. Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich, es sei denn, der Vorstand beschließt, die Öffentlichkeit herzustellen. Über den Inhalt der Vorstandssitzungen ist Schweigen zu bewahren. Beiräte, soweit nicht schon durch ihre eigene Aufgabe zur Verschwiegenheit verpflichtet, sind zur Verschwiegenheit anzuhalten.

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§ 8 Beirat
Die auf den Listen des Vereins gewählten Stadträte gehören dem erweiterten Vorstand als Beisitzer an. Ferner ist der Vorstand berechtigt, für spezielle Aufgabenbereiche Fachberater als Beiräte für einzelne oder mehrere Sitzungen zu bestimmen.

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§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung bestimmt in der Jahreshauptversammlung 2 Kassenprüfer. Diese haben die Aufgabe, nach Schluss des Geschäftsjahres die Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

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§ 10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

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§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 12 Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes oder durch mindestens die Hälfte der Mitglieder gestellt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Auflösungsantrag mit einer Mehrheit von zwei Drittel.

Bei Auflösung des Vereins, bei seiner Aufhebung oder bei Wegfall des von ihm verfolgten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine von der Stadt Gernsbach zu bestimmende örtliche gemeinnützige Einrichtung.

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§ 13 Registereintragung
Die Freie Bürgervereinigung Gernsbach e.V. ist in das Vereinsregister einzutragen.

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§ 14 Wirksamkeit der Satzungsänderung
Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung der Freien Bürgervereinigung Gernsbach e.V. und wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

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(Stand 02/2007)